Ein Thema, das in der Praxis erstaunlich häufig für Unsicherheit sorgt – dabei sind die Spielregeln klar geregelt. Ein Überblick über die wichtigsten Pflichten auf beiden Seiten.
Mit der wachsenden Verbreitung von Elektrolyseuren, Brennstoffzellensystemen und anderen wasserstoffführenden Anlagen rückt eine Frage immer häufiger in den Vordergrund: Wer trägt eigentlich welche Verantwortung – der Hersteller einer Anlage oder derjenige, der sie betreibt? Die Antwort klingt simpel, ist es in der Praxis aber nicht – vor allem dann, wenn beide Rollen in einem Unternehmen zusammenfallen.
Ein wachsender Trend: Hersteller werden zu Betreibern
Neue Geschäftsmodelle wie Hydrogen as a Service oder Power as a Service bringen eine Besonderheit mit sich: Der Hersteller einer Anlage verkauft nicht mehr die Hardware, sondern stellt sie am Einsatzort auf und vermarktet das Produkt – also Wasserstoff in Kilogramm oder elektrische Energie in Kilowattstunden. Hersteller und Betreiber sind in diesem Fall ein und dieselbe juristische Person.
Das klingt nach einer Vereinfachung, ist es aber nicht. Denn die Pflichten beider Rollen bleiben bestehen – und werden dennoch häufig miteinander verwechselt oder gegenseitig aufgewogen. Auch wenn beide Verantwortungen im selben Unternehmen liegen, müssen sie sauber unterschieden und separat erfüllt werden.
Die Herstellerpflichten: CE-Kennzeichnung als Fundament
Wer eine wasserstoffführende Anlage konstruiert und auf dem europäischen Markt bereitstellt, ist im Sinne des Regelwerks der Hersteller. Seine zentrale Pflicht: die CE-Kennzeichnung samt Konformitätserklärung. Damit belegt der Hersteller, dass seine Anlage die Anforderungen der relevanten europäischen Richtlinien und Verordnungen erfüllt. Für wasserstoffführende Systeme sind das typischerweise:
EMV-Richtlinie: Elektromagnetische Verträglichkeit hinsichtlich Störfestigkeit und Störaussendung.
Maschinenrichtlinie / Maschinenverordnung: Hier ist Aufmerksamkeit gefordert: Die Maschinenrichtlinie wird ab 2027 durch die neue Maschinenverordnung abgelöst. Als EU-Verordnung tritt diese unmittelbar in Kraft, ohne den üblichen Umsetzungsumweg über nationales Recht. Neu ist dabei unter anderem, dass die Verordnung auch Anforderungen an die Cybersicherheit von Maschinen einschließt.
Druckgeräterichtlinie: Relevant für Tanks, Druckbehälter und Rohrleitungen, die über die sogenannte gute Ingenieurspraxis hinausgehen.
ATEX-Richtlinie: Für Komponenten, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden. Wichtig: Als Anlagenhersteller ist man in der Regel nicht der Hersteller der einzelnen Ex-Geräte, aber man muss ein Explosionsschutzkonzept erstellen und sicherstellen, dass in den identifizierten Zonenbereichen nur zugelassene Geräte verbaut sind.
Kleiner Hinweis zur Niederspannungsrichtlinie: Sie und die Maschinenrichtlinie decken elektrische Sicherheitsaspekte in weiten Teilen gegenseitig ab. In der Konformitätserklärung sollte daher in der Regel nur eine von beiden explizit aufgeführt sein.
Zur Konformitätserklärung gehört auch die technische Dokumentation: Risikoanalyse, Betrachtung der funktionalen Sicherheit, Nachweis von Sicherheitsketten – und unbedingt eine vollständige Betriebsanleitung in der jeweiligen Landessprache des Zielmarkts. Letzteres klingt trivial, ist aber in der Praxis ein häufiger Fallstrick: Eine fehlende oder unvollständige Betriebsanleitung macht die gesamte Konformitätserklärung anfechtbar.
Die Betreiberpflichten: Unterschätzt und oft lückenhaft
Sobald eine Anlage in Betrieb geht, beginnt der zweite, in der Praxis häufig unterschätzte Teil: die Betreiberpflichten. Diese sind nicht europäisch harmonisiert, sondern national geregelt – in Deutschland also eine Frage des deutschen Ordnungsrechts.
Das Vorliegen einer CE-Kennzeichnung bedeutet nicht, dass alle Betreiberpflichten damit erfüllt sind. Es ist lediglich der erste Punkt auf einer langen Checkliste.
Die zwei zentralen Verordnungen für Betreiber:
1. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Für bestimmte Anlagen – vereinfacht gesagt alles, was im weiteren Sinne als Wasserstoff-Füllstation oder Tankstelle einzuordnen ist – gilt zunächst eine Erlaubnispflicht nach § 18 BetrSichV. Das bedeutet: Vor der Inbetriebnahme ist bei der zuständigen Behörde (in der Regel das Landratsamt) eine Betriebsgenehmigung zu beantragen. Ohne diese Erlaubnis ist der Betrieb der Anlage nicht zulässig.
Darüber hinaus schreibt die BetrSichV für die meisten wasserstoffführenden Anlagen eine Prüfung vor Inbetriebnahme vor – und das für zwei separate Bereiche:
- Druckanlage: Diese Prüfung muss durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) – also zum Beispiel den TÜV – durchgeführt werden. Sie prüft nicht nur das Vorliegen der CE-Kennzeichnung, sondern auch die korrekte Montage, die initiale Dichtheitsprüfung, den Spülvorgang und weitere betriebliche Aspekte.
- Explosionssicherheit und Explosionsschutzkonzept: Hier ist ebenfalls eine Prüfung vor Inbetriebnahme erforderlich, die jedoch auch von einer sogenannten zur Prüfung befähigten Person (bP) durchgeführt werden darf – eine ZÜS ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
Erst wenn beide Prüfungen erfolgreich abgeschlossen sind, ist der Betrieb der Anlage erlaubt.
Hinzu kommen wiederkehrende Prüfpflichten: Die Intervalle für die erneute Prüfung von Druckanlage und Explosionsschutzkonzept sind in der BetrSichV und den zugehörigen Technischen Regeln (TRBS) festgelegt.
2. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet Betreiber zur Erstellung eines Explosionsschutzdokuments nach § 6 GefStoffV. Dieses Dokument bildet die Grundlage für die Prüfung des Explosionsschutzkonzepts (siehe oben). Es beschreibt die identifizierten Ex-Zonen, die eingesetzten Schutzmaßnahmen und die verwendeten Ex-Geräte.
Wichtig: Ersteller und Prüfer des Explosionsschutzdokuments dürfen nicht dieselbe Person sein. Das Vier-Augen-Prinzip ist hier zwingend.
Gefährdungsbeurteilung
Als weiteres Instrument der Betreiberpflichten ist die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Sie erfasst alle relevanten Gefährdungen, die vom Betrieb der Anlage ausgehen, und legt entsprechende Schutzmaßnahmen fest. Wenn für die Anlage ohnehin eine ZÜS-Prüfung (Druckanlage) oder eine Prüfung vor Inbetriebnahme (Explosionssicherheit) stattfindet, muss die Gefährdungsbeurteilung nicht zwingend extern geprüft werden – die Sorgfaltspflicht bei der Erstellung bleibt dennoch bestehen. Entfallen beide Prüfpflichten, ist hingegen nach § 14 BetrSichV auch für die Gefährdungsbeurteilung eine externe Prüfung durch eine befähigte Person erforderlich.
Fazit: Zwei Rollen, zwei Pflichtenpakete
Die Unterscheidung zwischen Hersteller- und Betreiberpflichten ist keine bürokratische Feinheit – sie hat erhebliche rechtliche und sicherheitstechnische Relevanz. Wer beide Rollen in einem Unternehmen vereint, muss beide Pflichtenpakete vollständig erfüllen. Wer als reiner Betreiber agiert, darf sich nicht darauf verlassen, dass die CE-Kennzeichnung des Herstellers die eigenen Pflichten abdeckt. Sie tut es nicht.
Gerade in einer Branche, in der sich Geschäftsmodelle rund um Wasserstoff rasant weiterentwickeln, lohnt es sich, diese Grundlagen fest im Griff zu haben – bevor die zuständige Behörde oder der TÜV die erste unliebsame Frage stellt.
Bei Fragen zu Hersteller- und Betreiberpflichten oder zur praktischen Umsetzung stehen wir gerne zur Verfügung. Nutzen Sie gerne die auf der Webseite angebotenen Kontaktmöglichkeiten.


Schreibe einen Kommentar